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Ausländische Straftäter
Kabinett beschließt schnellere Ausweisungen

Ausländische Straftäter können künftig leichter ausgewiesen werden. Das Kabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen, auf den sich Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Justizminister Heiko Maas geeinigt hatten. So soll eine Ausweisung bereits bei einer Bewährungsstrafe möglich sein.

27.01.2016
    Bundesjustizminister Heiko Maas (r.) mit Bundesinnenminister Thomas de Maiziére
    Bundesjustizminister Heiko Maas (r.) mit Bundesinnenminister Thomas de Maiziére (imago stock & people)
    Künftig liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vor, wenn ein Ausländer wegen einer begangenen Straftat gegen das Leben, körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Polizeibeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
    Maas: Kriminelle konsequent zur Rechenschaft ziehen
    Bei allen anderen Delikten liegt ein solches schwerwiegendes Ausweisungsinteresse weiterhin dann vor, wenn für vorsätzliches Handeln eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verhängt wurde. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe soll künftig zudem die Anerkennung als Flüchtling verhindern. Bisher lag die Hürde bei drei Jahren.
    "Niemand darf sich bei uns über Recht und Gesetz stellen", sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Kriminelle müssten konsequent zur Rechenschaft gezogen werden. Das diene auch dem Schutz der in Deutschland lebenden Flüchtlinge. Sie hätten es "nicht verdient, mit den Kriminellen in einen Topf geworfen zu werden", sagte Maas.
    Ausweisung und Abschiebung

    Zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung besteht ein wichtiger Unterschied. Eine Ausweisung bedeutet, dass diese Person kein Aufenthaltsrecht mehr besitzt und die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss. Dieser Schritt muss aber erst vollzogen werden. Erst wenn das nicht freiwillig passiert, erfolgt eine Abschiebung. Diese unterliegt jedoch einigen rechtlichen Voraussetzungen, die den Vorgang verhindern können. Die Person darf zum Beispiel nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen oder politischen Überzeugung bedroht ist. Dieses Hindernis fällt jedoch weg, wenn dieser Mensch als eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit anzusehen ist. Die Hürde hier liegt bislang bei drei Jahren Haft. Doch auch dann gibt es eine Einschränkung, wenn dem Verurteilten in seiner Heimat Todesstrafe oder Folter drohen. Das Verbot der Abschiebung regelt der Paragraf 60 des Aufenthaltsgesetzes.
    Die Gesetzesänderungen wurden nach den Vorfällen in der Silvesternacht in Köln auf den Weg gebracht, in der mutmaßlich vorrangig Ausländer Frauen bedrängt, sexuell belästigt und bestohlen haben sollen. Der Vorschlag von Maas und de Maizière zur erleichterten Ausweisung von Straftätern ist ein eigenständiges Gesetz und nicht Bestandteil des Asylpakets II. Über das Asylpaket II konnte sich die Koalition bislang nicht einigen, ein Streitpunkt ist der Familiennachzug von Flüchtlingen.
    Grüne vermissen Beweise und Anklagen - nicht schärfere Gesetze
    Renate Künast von den Grünen hatte die bestehenden Gesetze zuletzt als ausreichend beschrieben. Vielmehr müsse gegen Straftäter über Polizeiarbeit Beweise ermittelt und dann Anklage erhoben werden. "Sie müssen festgenommen werden, die Personalien festgestellt werden, man muss die Täter und die Tat zusammensortieren können, sodass man Beweise hat und es zu einer Anklage kommt", sagte Künast im Deutschlandfunk. Zudem müsse das Strafgesetzbuch klarer formuliert worden, Künast und die Grünen kritisieren vor allem das Sexualstrafrecht.
    (nch/cvo/fwa)